Satzung

des

Tennisclub Biberach e.V.

(Neufassung durch die Hauptversammlung am 30.03.2001)

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt die Bezeichnung "Tennisclub Biberach e.V."

  2. Der Sitz des Vereins ist Biberach an der Riss. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Biberach eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird erreicht durch die Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  3. Die Mitglieder und die Organe erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder Organe auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Die Mitglieder der Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über
    entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser
    Höhe. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beantragt. Die Erklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter.

  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

  3. Die Aufnahme in den Verein bewirkt zugleich auch die beitragspflichtige Aufnahme in die Turngemeinde 1847 Biberach e.V. Die Mitglieder des Tennisclubs stellen innerhalb der Turngemeinde eine satzungsmässige Abteilung dieses Vereins mit wirtschaftlicher und vermögensrechtlicher Selbständigkeit dar. Der Verein ist als Abteilung der Turngemeinde dem Württ. Landessportbund und dem Württ. Tennisbund angeschlossen.

  4. Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Gesamtvorstandes Personen, die sich um den Verein oder um die Pflege des Tennissports besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

  5. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Hauptversammlungen (§ 7) und in der Jugendvollversammlung (§ 9) teilzunehmen. Die Mitglieder sind an die Satzung und an Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.

  6. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch den Tod
    b) durch freiwilligen Austritt; dieser kann nur durch eine schriftliche Erklärung auf Schluss des Geschäftsjahres erfolgen (Beitragspflicht siehe § 4 )
    c) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstossen hat, insbesondere bei Beitragsverzug ohne wirtschaftliche Notlage, grobem oder wieder- holtem Verstoss gegen die Satzung, grobem oder wiederholtem unsportlichem Verhalten und bei unehrenhaftem oder vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
    Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschliessungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschliessungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4

Vereinsbeitrag

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit die die Hauptversammlung in einer gesonderten Beitragsordnung festsetzt. Daneben können ebenfalls durch Beschluss der Hauptversammlung Sonderbeiträge (Umlagen) festgesetzt werden.

  2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  3. Beiträge und Sonderbeiträge sind Jahresbeiträge. Bei Aufnahme in der ersten Hälfte des Jahres ist der volle, bei Aufnahme in der zweiten Jahreshälfte der halbe Jahresbeitrag zu entrichten. Austrittserklärungen in der ersten Hälfte des Jahres bewirken keine Ermäßigung des Jahresbeitrags.

§ 5

Organe

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 6)
b) die Hauptversammlung (§ 7)
c) der Gesamtvorstand (§ 8)
d) die Jugendvollversammlung (§ 9)
e) die Fachausschüsse (§ 10)

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6

Vorstand

  1. Gesetzlicher Vertreter LS. des § 26 BGB ist der Vorstand, der aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden besteht. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

  2. Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht einem anderen Gesamtvorstandsmitglied obliegen. Er kann in besonders dringlichen Angelegenheiten an Stelle des Gesamtvorstandes entscheiden; er muss in diesem Fall seine Entscheidung unverzüglich dem Gesamtvorstand bekanntgeben.

  3. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen der Hauptversammlung und des Gesamtvorstandes ein und leitet sie.

  4. Der 1. Vorsitzende kann zur Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten für den Gesamtvorstand mit dessen Zustimmung Fachausschüsse (§ 10) bilden.

  5. Der 2. Vorsitzende vertritt im Verhinderungsfalle den 1. Vorsitzenden. Er kann vom 1. Vorsitzenden mit seiner Vertretung in bestimmten Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall beauftragt werden.

§ 7

Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist zuständig für
    a) Genehmigung des Jahresberichts und des Kassenberichts
    b) Entlastung des Gesamtvorstandes
    c) Wahl des Gesamtvorstandes und zweier Kassenprüfer
    d) Festsetzung der Vereinsbeiträge (Beitragsordnung) und von Sonderbeiträgen (Umlagen) 
    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    f) Satzungsänderungen
    g) Auflösung des Vereins (§ 12)
    h) Beschlussfassung über Anträge des Gesamtvorstandes oder von einzelnen Mitgliedern an die Hauptversammlung.

  2. Alljährlich muss eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden, die möglichst im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres abgehalten werden soll. Die Tagesordnung muss mindestens die Punkte nach Abs. 1 Buchstaben a, b, _ und entsprechend Abs. 1 alle zwei Jahre c enthalten.

  3. Außerordentliche Hauptversammlungen finden statt, wenn sie der Gesamtvorstand zur Regelung wichtiger Vereinsangelegenheiten für erforderlich hält oder wenn sie von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes beim 1. Vorsitzenden beantragt werden. Diese außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 8 Wochen nach Antragseingang stattfinden.

  4. Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung muss mindestens 3 Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse erfolgen.

  5. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen werden nicht bewertet. Stimmberechtigt sind alle über 16 Jahre alten Mitglieder des Vereins. Der 1. Vorsitzende hat kein Stimmrecht; bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.

  6. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins dürfen nur gefasst werden, wenn diese Punkte schon bei der Einberufung auf der Tagesordnung stehen. Zur Beschlussfassung ist hierbei eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
    Durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden (Dringlichkeitsantrag).

  7. Wahlen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Handzeichen. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung von mindestens 3 Mitgliedern widersprochen wird.

  8. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind einzeln und getrennt von den übrigen Mitgliedern des Gesamtvorstandes zu wählen. Erhält unter mehr als 2 Kandidaten keiner die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, eine Stichwahl statt; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  9. Anträge von Mitgliedern an die Hauptversammlung zu nicht auf der Tagesordnung stehenden Punkten müssen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich dem 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

  10. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 8

Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Kassier
    d) dem Schriftführer
    e) dem Sportwart
    f) dem Jugendwart
    g) dem technischen Spielwart
    h) dem Breitensportwart
    i) dem Pressewart
    k) bis zu 3 weiteren Beisitzern
    I) dem Jugendsprecher
    m) dem Sprecher des Ehrenrates

Ein Gesamtvorstandsmitglied kann mehrere Ämter bekleiden

  1. Für den Sportwart und den Jugendwart werden jeweils 1 Stellvertreter gewählt. Die Stellvertreter haben im Falle der Verhinderung des Mitglieds des Gesamtvorstandes, dessen Stellvertreter sie sind, Sitz und Stimme im Gesamtvorstand. Die Gesamtvorstandsmitglieder gem. Abs. 1, a - k werden von der Hauptversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt; der Jugendsprecher und der Sprecher des Ehrenrates von der Hauptversammlung bestätigt.

  2. Der Gesamtvorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist.

  3. Für im Laufe eines Geschäftsjahres ausscheidende Mitglieder des Gesamtvorstandes können von diesem auf die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung Ersatzmitglieder zugewählt werden.

  4. Der Gesamtvorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und geleitet. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 seiner Mitglieder verlangen.

  5. Der Gesamtvorstand beschliesst mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschliesslich einem Vorsitzenden anwesend ist. Die Vorsitzenden haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

  6. Über den Verlauf der Sitzungen des Gesamtvorstandes und über den wesentlichen Inhalt seiner Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und von einem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

  7. Der Gesamtvorstand regelt in einer Geschäftsordnung die Geschäftsverteilung auf seine Mitglieder.

§ 9

Jugend-Vollversammlung

  1. Der Jugendvollversammlung gehören alle nach § 3, Abs. 4 stimmberechtigten Mitglieder bis zum Erreichen des Volljährigkeitsalters an.

  2. Sie ist mindestens 1 mal jährlich vom Jugendwart einzuberufen.

  3. Die Jugendvertretung wählt aus ihrer Mitte den Jugendsprecher (§ 8, Abs. 1, I) jeweils für 2 Jahre.

§ 10

Fachausschüsse

  1. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben werden folgende Fachausschüsse gebildet:
    a) ein Sportausschuss
    b) ein Verwaltungs- und Finanzausschuss

    Nach Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden. Die Ausschüsse geben sich besondere Ausschuss-Ordnungen und nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung wahr. Sie haben dabei die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes zu beachten.

    Die Geschäftsordnung regelt die Aufgabenbereiche, über die die Ausschüsse eigenständig beschließen können. Beschlüsse der Ausschüsse werden entsprechend § 8 Abs. 6 gefasst.

  2. Dem Sportausschuss gehören an: 
    a) der Sportwart als Vorsitzender
    b) der Stellvertreter des Sportwarts
    c) der Jugendwart
    d) der Stellvertreter des Jugendwarts
    e) der Breitensportwart
    f) der Jugendsprecher

  3. Dem Verwaltungs- und Finanzausschuss gehören an: 
    a) der Kassier als Vorsitzender
    b) der technische Spielwart
    c) der Sportwart
    d) der Pressewart

    Der 1. und/oder 2. Vorsitzende haben das Recht, jederzeit mit Sitz und Stimme in den Fachausschüssen mitzuwirken. Die Sitzungen der Fachausschüsse werden vom Ausschussvorsitzenden berufen. Dieser kann im Einzelfall auch weitere Mitglieder des Gesamtvorstandes oder sonstige Vereinsmitglieder in den Fachausschuss ohne Stimmrecht berufen.

§ 11

Ehrenrat

  1. Dem Ehrenrat gehören alle Ehrenmitglieder des Vereins an.

  2. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte seinen Sprecher jeweils für zwei Jahre.

  3. Aufgabe des Ehrenrates ist es, den Verein bei allen Fragen grundsätzlicher Bedeutung mit Rat und Tat zu unterstützen. Der Ehrenrat soll vom 1. Vorsitzenden einmal während des Geschäftsjahres einberufen werden.

§ 12

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch 2/3-Stimmenmehrheit in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Diese Hauptversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine 2. Hauptversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit ja oder nein erfolgen.

  2. Für den Fall der Auflösung sind der 1. Vorsitzende und der Kassier zusammen mit einem Vertreter der Stadt Biberach Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde an die Stadt Biberach, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt anstelle der am 28.04.1960 aufgestellten Satzung (mit Änderungen in den Hauptversammlungen am 14.01.1971, 06.02.1974, 21.04.1977 und 27.01.1989).